Ich habe heute ein längeres Gespräch mit der KFW geführt zur Beantragung der Heizungsförderung:
Nachfolgende Vorgehensweise ist dabei zu beachten!
Dietmar Rieth
Heizungsförderung für Privatpersonen
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), können sich ab sofort im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, um voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen zu können.
Für weitere Antragstellergruppen
Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Dazu werden wir Sie auf dieser Seite zu einem späteren Zeitpunkt informieren.
Hier geht’s zu Ihrer Förderung
Ihnen steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen zur Verfügung.
- Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
ZuschussProgramm: 458
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
- Zuschuss bis zu 23.500 Euro
- für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
- für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern
- Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – WohngebäudeKredit
Programm: 358, 359
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden
- bis zu 120.000 Euro Kredit je WohneinheitZu einer Wohnung oder Wohneinheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche bzw. Kochnische, Badezimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einliegerwohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
- zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
- zusätzlicher Zinsvorteil bei einem Haushaltsjahreseinkommen
- Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres aller zum Zeitpunkt der Antragstellung in der zu fördernden Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern oder Partnerinnen bzw. Partnern aus eheähnlicher Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Personen werden für die Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens nicht berücksichtigt.
- Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet.
- Das zu versteuernde Einkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
von bis zu 90.000 Euro
Hinweise:
- Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung
- und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich.
- Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Fahrplan zur Heizungsförderung
Für Eigentümerinnen und Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses
- 29.12.2023: Heizungstausch planen
Mit Veröffentlichung der reformierten Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ am 29.12.2023 trat die neue Förderung für den Umstieg aufs Heizen mit erneuerbaren Energien – gleichzeitig mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – in Kraft.Seit diesem Zeitpunkt können Sie mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer für Heizungstechnik mit der konkreten Planung Ihres Heizungstausches starten.
Hinweis: Die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung sind Voraussetzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können.
- 01.02.2024: Registrierung
Ab sofort können Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ mit Ihren Daten (Name, Adresse) registrieren, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Die Registrierung ist die Voraussetzung, um im nächsten Schritt einen Antrag über das Kundenportal stellen zu können.
- 27.02.2024: Antrag stellen
Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 können Sie Ihren Zuschuss oder Ihren Ergänzungskredit beantragen.Ihren Zuschussantrag stellen Sie direkt im Kundenportal „Meine KfW“. Hierfür benötigen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz oder Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer für Sie erstellt. Darüber hinaus benötigen Sie den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag.Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner.
Wichtig: Den Kredit erhalten Sie nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen.Übergangsregelung: Ab der Veröffentlichung der Förderrichtline im Bundesanzeiger, kann der Heizungstausch beauftragt / umgesetzt und ein Förderantrag später nachgeholt werden. Diese übergangsweise Ausnahme gilt nur für Vorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden und für die der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt wird.
Hinweis: Die Förderung kann nur beantragt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Voraussichtlich für die anderen Zielgruppen:
- Ab 06.08.2024
- Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Dazu werden wir Sie auf dieser Seite zu einem späteren Zeitpunkt informieren.
Wegfallend bei diesen Zielgruppen:
- „Geschwindigkeitsbonus“
- „Einkommensbonus“
- Bei allen Anträgen gilt:
Gewerkeverträge verbindlich v o r Antragstellung, mit aufschiebender oder aufhebender Wirkung,
- Umsetzungsfrist ab Bewilligung: 36 Monate
Generell gilt:
- Energieberater erstellt BzA
- Kunde m u s s selbst den Antrag bei der KFW stellen über „Meine KFW“
Wir bieten dazu an:
- Antragstellung bei der KFW „Meine KfW“ durch den Kunden bei uns im Büro mit Unterstützung eines Mitarbeiters der EAM
- Pro Antrag: 1 Stunde Arbeitszeit wird dazu kalkuliert im Rahmen der Baubegleitung
Für Rückfragen bitte melden.
Dietmar Rieth
Bild von Sabine Kroschel auf Pixabay
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