Energiedienstleistungsgesetz wurde geändert – Auditpflicht überprüfen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Mit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes, die seit dem 26.11.2019 in Kraft ist, gibt es einige Neuigkeiten:

  • Einführung einer Bagatellgrenze
  • neue Meldepflichten
  • Anforderungen an die Qualifikation der Energieauditoren

Unternehmen, die wie bisher der Energieauditpflicht unterliegen, müssen ihre Erklärung ebenfalls online abgeben, was innerhalb von zwei Monaten nach der Durchführung erfolgen muss.

Eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2020 gibt es für Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 durchführen müssen.

 Für Nicht-KMU mit einem Jahresgesamtenergieverbrauch von unter 500.000 Kilowattstunden über alle Energieträger (Strom und Wärme) gibt es nun eine vereinfachte Auditpflicht. Diese Unternehmen können eine vereinfachte Online-Erklärung, das vom BMWi so genannte „vereinfachte Audit“ mit Angaben zu Energieverbräuchen abgeben.

Für Energieauditoren gilt zudem eine Registrierungs- und Fortbildungspflicht.

Das Merkblatt für Energieaudits mit allen Details – Stand 26.11.2019 beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 
 

 


 

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