Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. November 2023
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG in
der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 1: Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Energieeffizienzziele
Abschnitt 2
Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
§ 5 Einsparung von Endenergie
§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
Abschnitt 3
Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen
Abschnitt 4
Energieeffizienz in Rechenzentren
§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren
§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren
§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis
Abschnitt 5
Abwärme
§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme
§ 17 Plattform für Abwärme
Abschnitt 6
Klimaneutrale Unternehmen
§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Ausschluss
Anlage 1 Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern
Anlage 2 Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Anlage 3 Informationen von Betreibern von Rechenzentren
Artikel 2: Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Artikel 3: Inkrafttreten
Zum Gesetz, auch zum Downloaden beim Bundesgesetzblatt
Plattform für Abwärme für mehr Energieeffizienz startet später
Zum 18.11.2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches auch die Schaffung einer Plattform für Abwärme vorsieht. Die für die Datenmeldung im Gesetz genannte Frist wird durch das BMWK für sechs Monate ausgesetzt.
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