Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes

Gesetze Energieeffizienz und Energiedienstleistung 2023Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. November 2023

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG in
der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung

Artikel 1: Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Energieeffizienzziele

Abschnitt 2

Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
§ 5 Einsparung von Endenergie
§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

Abschnitt 3

Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Abschnitt 4

Energieeffizienz in Rechenzentren
§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren
§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren
§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis

Abschnitt 5

Abwärme
§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme
§ 17 Plattform für Abwärme

Abschnitt 6

Klimaneutrale Unternehmen
§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 7

Schlussvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Ausschluss
Anlage 1 Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern
Anlage 2 Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Anlage 3 Informationen von Betreibern von Rechenzentren

Artikel 2: Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Artikel 3: Inkrafttreten

 

Zum Gesetz, auch zum Downloaden beim Bundesgesetzblatt

 

 

Plattform für Abwärme für mehr Energieeffizienz startet später

Zum 18.11.2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches auch die Schaffung einer Plattform für Abwärme vorsieht. Die für die Datenmeldung im Gesetz genannte Frist wird durch das BMWK für sechs Monate ausgesetzt.

weiterlesen  beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 


Bild von Stephan auf Pixabay

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